Gesetzliche Grundlagen
Das im Dezember 2019 verabschiedete und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in 2021 verschärfte Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)1 legt verbindliche Treibhausgasminderungsziele für kommenden Jahrzehnte fest – bis zur Erreichung von Netto-Treibhausgasneutralität in 2045 und der Erzielung negativer Treibhausgas-Emissionen ab 2050. Bayern legt im Bayrischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)2 seit der 1. Novellierung in 2023 einen engeren Zeitplan vor – Klimaneutralität bis 2040.
Neben Stromerzeugung und Mobilität macht die Wärmeversorgung in Deutschland über 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus, derzeit noch zu etwa 80 Prozent durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl gedeckt. Der derzeitige Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung reicht nicht aus, die Vorgaben des KSG oder BayKlimaG zu erfüllen.
Die Verpflichtung der Kommunen zur Wärmeplanung zielt auf die Entwicklung von Strategien ab, den Sektor Wärmeversorgung über die Umstellung auf regenerative Energien langfristig wirtschaftlich und treibhausneutral zu gestalten. Die Kommunen erhalten durch das dahinter stehende Wärmeplanungsgesetz3 einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dem sie – basierend auf den lokalen Voraussetzungen – die inividuell geeignetsten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können:
- Gemeinden über 100.000 Einwohner: Erstellung eines Wärmeplans bis Ende Juni 2026
- Gemeinden unter 100.000 Einwohner: Erstellung eines Wärmeplans bis Ende Juni 2028
- Gemeinden unter 10.000 Einwohner: Vereinfachte Verfahren mit reduzierten Anforderungen; Möglichkeit des Zusammenschlusses mit anderen Gemeinden für einen gemeinsamen Wärmeplan
- Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
- Ab 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
- Ab 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen. Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis Ende 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles Planungsinstrument der Kommune, dabei detaillierter als ein Energienutzungsplan. Sie dient als Grundlage für Machbarkeitsstudien zu Wärmenetzen und energetischen Quartierskonzepten.
Zusammenhang zwischen Wärmeplanung und „Heizungsgesetz“
Nach dem umgangssprachlich oft Heizungsgesetz genannten Gebäudeenergiegesetzes (GEG)4 müssen neu eingebaute Heizungen künftig 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Die Vorgabe inkl. der Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, gilt erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Damit wird es Hausbesitzern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung nach den Inhalten der bis dahin ausgearbeitete Wärmepläne zu richten.
Ablauf der Kommunalen Wärmeplanung
Bestandsanalyse
Erfassung des Ist-Zustandes: Welche Wärmemengen werden über welche Energieformen mit welchen Anlagen und welcher Infrastruktur benötigt und bereit gestellt? Ziel sind gebäudescharfe Energiedaten von Haushalten und Industrie (Bedarf von Prozesswärme, entstehende Abwärmemengen). Wo keine Daten erhoben werden können, dienen Berechnungen und Schätzungen aus Erfahrungswerten als Planungsgrundlage.
Potentialanalyse
Berechnung des künftigen Wärmeenergiebedarfs und Prüfung der Eignung unterschiedlicher regenerativer Energieformen für die zukünftige Wärmeversorgung. Aufteilung in Wärmeversorgungsgebiete (zentral oder dezentrale Wärmeversorgung) mit den Kriterien Wärmeentstehungskosten, Realisierungsrisiko, Versorgungssicherheit, geringe Treibhausgasemissionen
Zielszenario
Festlegung von Endenergieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Anteil leistungsgebundener Wärmeversorgung. Darstellung der Wärmeversorgung für 2040
Umsetzungsstrategie
Definition von 2 – 3 Fokusgebieten; Einbindung betroffener Akteure (Haushalte, Industrie, Kommune und Betreiber); Kostenschätzung für die Energieversorgung, Begründung der positiven Auswirkungen auf die Ziele. Begleitung aller Schritte von Öffentlichkeitsarbeit.
Kommunale Wärmeplanung in Sulzbach-Rosenberg
Aktuell wenden die Haushalte in Sulzbach-Rosenberg jährlich ca. 13,6 Mio. € für fossile Energieträger (Öl und Gas) zur Wärmeerzeugung aus, Tendenz durch die zunehmende CO2-Bepreisung stark steigend. Das Nürnberger Planungsbüro zeitgeist engineering ist mit der kommunalen Wärmeplanung beauftragt. Eine erste, sehr gut besuchte Informationsveranstaltung erfolgte am 30.01.2024 im Sulzbach-Rosenberger Rathaus. Der weitere Zeitplan stellt sich wie folgt dar:
- Eignungsprüfung: Ende Februar 2024
- Bestands- und Potenzialanalyse: Mitte April 2024
- Zielszenarien und Maßnahmen bis Ende Juni 2024
- Möglichkeit zur Stellungnahme
- Präsentation im Juli 2024
Auch in Sulzbach-Rosenberg stellen dabei heiße und kalte Wärmenetze existierende und potenzielle Bausteine bei der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung dar.
Essentielle Grundlage für eine zielgerichtete kommunale Wärmeplanung sind Daten zum aktuellen Wärmeverbrauch und der Art der Wärmebereitstellung in Sulzbach-Rosenberg. Hierfür steht ein Fragebogen bereit:
https://www.suro.city/fragebogen-zur-kommunalen-waermeplanung/
Verweise / Quellenangaben: