Wir freuen uns bekannt geben zu können, dass der von uns im Juli 2020 im Stadtrat beantragte und Anfang 2021 beschlossene Stadtpass ab sofort beantragt werden kann, um einkommensschwachen Personen bzw. Familien bestimmte Vergünstigungen zu gewähren.
Wir bedanken uns bei der Stadtverwaltung für die zügige Umsetzung und möchten hier noch einmal das Wesentliche zum Stadtpass erläutern.
Warum ein Stadtpass?
Zahlreiche öffentliche Einrichtungen sowie Vereine in Sulzbach-Rosenberg bieten für Personen aus einkommensschwache Haushalten vergünstigte Eintrittspreise bzw. Mitgliedsbeiträge an. Der entsprechende Nachweis ist jedoch uneinheitlich und für beide Seiten bei jeder Inanspruchnahme mit Aufwand verbunden. Der Stadtpass dient als ein einmalig zu beantragender Ausweis und Beleg dafür, auf Vorlage Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu dürfen.
Ab dem 1. September 2022 können Bürger*innen aus Sulzbach-Rosenberg, welche Sozialleistungen beziehen, beim Sozialamt der Stadt die Ausstellung des Stadtpasses beantragen. Der Stadtpass ist kostenlos. Die Zielgruppe des Stadtpasses sind damit z.B. Alleinerziehende, Menschen in Altersarmut, Erwerbslose, Menschen die in prekären Arbeitsverhältnissen tätig sind und Menschen mit Behinderungen. All denen und ihren Kindern soll durch den Stadtpass ein Dabei-sein ermöglicht werden, das sie sich ohne Ermäßigung nicht leisten könnten.
Die städtischen Einrichtungen in Sulzbach-Rosenberg gewähren bei Vorlage des Passes eine Ermäßigung des Eintritts um etwa die Hälfte. (z.B. Stadtbibliothek, Waldbad, Museen, Sing- und Musikschule und Kulturwerkstatt).
Wer ist antragsberechtigt?
Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit sind folgende Personen anspruchsberechtigt:
(1) Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende im Hauptwohnsitz in Sulzbach-Rosenberg, die mit ihren Kindern, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und entweder
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGBII)
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGBXII)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
- Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Leistungen der Pflegekassen
beziehen, sowie
(2) Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit Hauptwohnsitz in Sulzbach-Rosenberg, mit einem schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% und Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anspruchsberechtigt sind in diesem Fall sowohl die behinderten als auch die nicht behinderten Kinder der Familie.
Bei besonders gelagerten Härtefällen kann in Einzelfällen ein Stadtpass ausgestellt werden. Als Kinder im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Adoptiv- und Pflegekinder. Alleinerziehende im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, die in keiner Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben. Nicht anspruchsberechtigt sind kinderreiche Familien ohne Anspruch auf Sozialleistungen und Menschen mit geringem Einkommen ohne Bezug von Sozialleistungen.
Auch Alleinstehende, also Einzelpersonen haben Anspruch auf den Stadtpass wenn sie Leistungen der sozialen Sicherung beziehen, z. B. Rentnerinnen mit Wohngeldbezug.
Wie wird der Stadtpass beantragt?
Das Sozialamt in Sulzbach-Rosenberg kann hierzu weitere Auskünfte erteilen.
Wie kann man sich als Sulzbach-Rosenberger Verein am Stadtpass beteiligen?
In vielen Vereinen ist es bereits in der Satzung festgelegt, Mitgliedern einkommensschwacher Familien vergünstigte Mitgliedsbeiträge zu gewähren. Die Inanspruchnahme entsprechender Vergünstigungen wäre sowohl für künftige Mitglieder als auch für die Vereine mit wesentlich weniger bürokratischem Aufwand verbunden, wenn dazu lediglich der Stadtpass vorzulegen ist. Eine entsprechende Regelung müsste von den Vereinen in Sulzbach-Rosenberg getroffen werden und könnte von ihnen entsprechend beworben werden.